AGB

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§ 1 Geltung der Bedingungen
Nachstehende Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle unsere Angebote sowie Kauf-, Werklieferungs- und Werkverträge, Beratungen und sonstige vertragliche Leistungen. Sie gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen, telefonische oder mündliche Abmachungen sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

Einkaufsbedingungen der Besteller haben auch dann keine Gültigkeit, wenn wir ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprechen. Der Besteller darf seine Rechte aus dem Vertrag nicht übertragen.

Nachstehende Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Durch die Bestellung der Ware oder Leistung gelten die Bedingungen als angenommen.

§ 2 Angebotsbedingungen / Auftragsbestätigung
Angebote sind freibleibend und unverbindlich.

Alle Angaben wie Maße, Gewichte, Abbildungen, Beschreibungen, Montageskizzen und Zeichnungen in Katalogen, Preislisten und sonstigen Drucksachen sind bestmöglichst ermittelt, jedoch unverbindlich.

Maßgeblich ist lediglich die schriftliche Bestätigung des Auftrags, im Falle eines Angebotes durch uns mit zeitlicher Bindung, die fristgerechte Annahme des Angebotes. Das gleiche gilt für etwaige Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden. Mündliche Vereinbarungen, die über den Inhalt der schriftlichen Bestätigung hinausgehen oder von diesem abweichen, entfalten keine Rechtswirksamkeit.

§ 3 Pläne, Unterlagen usw.
Mit der Aushändigung von Plänen, Katalogen, Zeichnungen, Fotografien oder sonstigen Unterlagen an den Besteller geht weder das Eigentums- noch das Urheberrecht daran auf diesen über. Sie dürfen ohne unsere Genehmigung weder kopiert noch dritten Personen – zu welchen Zwecken auch immer – ausgehändigt werden.

§ 4 Preise
Angebote und Preise, einschließlich derjenigen unserer Vertreter und sonstigen Betriebsangehörigen, verstehen sich stets freibleibend. Maßgeblich sind die in der Auftragsbestätigung genannten Preise. Von uns schriftlich angebotene Verkaufspreise sind nur dann verbindlich, wenn unser Angebot unverzüglich – spätestens innerhalb von 30 Tagen – unverändert durch schriftliche Bestellung angenommen wird.

Wenn die Lieferung oder Leistung später als 4 Monate nach Vertragsabschluß erfolgen soll oder aufgrund Verschuldens des Bestellers erst 4 Monate nach Vertragsabschluss erfolgt oder im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses erbracht wird, sind wir berechtigt, die dann nach unserer Kalkulation oder der Preisliste gültigen Preise zu berechnen.

Alle Preise verstehen sich zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Preise gelten ab Werk, einschließlich Verladung.

§ 5 Zahlung
Zahlungsbedingungen:

Unsere Rechnungen sind, soweit nichts anderes vereinbart wird, innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig.

Bei Vertragsabschlüssen, die über mehr als 15.000,00 € (netto) lauten, hat der Besteller unverzüglich nach Eingang unserer Auftragsbestätigung – spätestens nach 14 Tagen – 30 % der Gesamtauftragssumme netto als Anzahlung zu leisten; 60% der Gesamtsumme sind 14 Tage nach Lieferung netto, und 10% der Gesamtauftragssumme nach Freigabe, spätestens 45 Tage nach Anlieferung netto zu leisten; jeweils ohne Abzug.

Rechnungen über von uns durchgeführte Lohnarbeiten sind sofort fällig. Zahlungen haben innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum vom Besteller netto zu erfolgen. Der Besteller ist bezüglich vorbezeichneter Rechnungen nicht zu Skontoabzügen berechtigt.

Ab dem 31. Tag nach Rechnungsstellung sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweils geltenden Diskontsatz der Deutschen Bundesbank p.a. zu fordern. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Besteller ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, daß uns als Folge des Zahlungsverzugs kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nicht zu, es sei denn, seine Gegenansprüche sind rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns schriftlich anerkannt.

Zurückbehaltungsrechte sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Bei Geschäften mit Kaufleuten sind Zurückbehaltungsrechte auch ausgeschlossen, wenn sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen und die Gegenforderung von uns nicht anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist.

Zahlungsverzug und Kreditwürdigkeit:
Bei Zahlungsverzug stehen uns folgende Rechte zu:

Von allen Verträgen zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, unseren Eigentumsvorbehalt geltend zu machen, gelieferte Ware in Besitz zu nehmen, Sicherheit zu fordern, gestellte Sicherheiten zu verwerten und alle ausstehenden Zahlungen fällig zu stellen. Die von uns gelieferte Ware ist gesondert zu lagern und als unser Eigentum kenntlich zu machen, Zinsen in Höhe der von uns selbst zu zahlenden Kreditkosten ab Fälligkeit jeweils zzgl. Mehrwertsteuer zu verlangen, weitere Verzugsschäden geltend zu machen.

Die wirtschaftlichen Verhältnisse berührende Umstände sowie Anschriftenänderungen sind uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Werden nach Vertragsabschluß Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, werden unsere sämtlichen Forderungen fällig. Wir sind dann berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder ersten Sicherheiten auszuführen.

Ferner sind wir berechtigt, unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware in Besitz zu nehmen, ohne daß damit von dem Recht, vom Vertrag zurückzutreten, automatisch Gebrauch gemacht wird. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche bleibt hiervon unberührt. Die gleichen Rechte stehen uns zu, wenn der Besteller in sonstiger Weise gegen die Vertragsbedingungen verstößt.

§ 6 Lieferung, Gefahrübergang
Die Ware wird branchenüblich verpackt. Teillieferungen sind zulässig.

Der Versand (die Lieferung) erfolgt in allen Fällen auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Mit Übergabe der Ware an den Frachtunternehmer oder Besteller oder sonstigen Empfänger geht die Gefahr an den Besteller über. Vorgenannte Regelung gilt auch, wenn Teillieferungen erfolgen und/oder wenn wir Montage oder andere Leistungen übernommen haben.

Die Art des Versandes erfolgt, soweit keine anderen Absprachen getroffen sind, nach unserem Ermessen. Wir haben erfüllt, sobald die Ware an den Frachtunternehmer bzw. den Besteller übergeben ist, spätestens jedoch sobald sie unser Unternehmen verläßt.

Liefertermine und Lieferfristen:
Liefertermine oder -fristen sind grundsätzlich unverbindlich, es sei denn, sie werden durch uns schriftlich bestätigt. In diesem Fall beginnt die Frist mit Absendung der Auftragsbestätigung. Unabhängig vom vorhergehenden Satz setzt die Einhaltung der Lieferfrist die Erfüllung der vom Besteller zu erbringenden Vertragspflichten voraus.

Werden nachträglich vom Besteller Änderungen oder Ergänzungen des Vertragsvolumens vorgenommen, so verändern sich die ursprünglich vereinbarten Lieferzeiten. Maßgeblich sind ausschließlich die in unserer schriftlichen Bestätigung über die Änderung bzw. Ergänzung genannten neuen Termine.

Verhindern höhere Gewalt, Streik oder Aussperrung oder sonstige Ereignisse, die wir trotz der nach den Umständen zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden können, gleich, ob in unserem Betrieb oder bei einem Lieferanten, die Erfüllung unserer Lieferpflicht, verlängert sich die Lieferzeit in angemessener Weise. Dies gilt insbesondere bei Ereignissen wie: Betriebsstörungen, Schwierigkeiten in der Rohmaterialbeschaffung, Energiemangel, behördliche Maßnahmen, Umstellung der Produktion bei Zulieferern, nicht richtige oder rechtzeitige Selbstbelieferung, Auswirkungen von Arbeitskämpfen.

Wird durch Umstände der vorgenannten Art die Lieferung oder Leistung unmöglich oder für uns unzumutbar, sind wir von unserer Verpflichtung befreit.

Ohne Vorliegen von Umständen der vorgenannten Art kann der Besteller aus Verzug von dem Vertrag zurücktreten, wenn er zuvor nach Ablauf von 2 Monaten eines Liefertermins eine Nachfrist gesetzt hat und diese von uns nicht eingehalten worden ist.

Schadensersatzansprüche aus Verzug oder verschuldeter Unmöglichkeit sind bei Geschäften mit Kaufleuten ausgeschlossen, wenn nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bei uns vorliegen, bei Geschäften mit Nichtkaufleuten beschränkt auf den nachgewiesenen Schaden, höchstens jedoch auf 5% des Rechnungswertes der Lieferung oder Leistung, mit der wir uns in Verzug befinden oder die uns unmöglich geworden ist, wenn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bei uns nicht vorliegen. Die Lieferfrist ist eingehalten, sobald der Vertragsgegenstand bei Ablauf der Frist das Werk verlassen hat.

§ 7 Mängelrügen, Mängelhaftung
Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich nach Empfang und vor Montage bzw. Verwendung auf die Richtigkeit der Bestellung und Lieferung sowie auf die Brauchbarkeit für den vorgesehenen Zweck sowie auf Mängel zu untersuchen.

Rügen wegen offensichtlicher Mängel, Fehlmengen und Falschlieferungen müssen unverzüglich, spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Empfang der Ware, schriftlich bei uns vorgebracht werden. Maßgeblich für die Fristeinhaltung ist der Eingang des Schreibens bei uns.

Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb vorbezeichneter Frist nicht entdeckt werden konnten, sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich zu rügen. Bei Geschäften mit Kaufleuten gelten die §§ 377, 378 HGB unverändert mit der Maßgabe, daß die Rüge schriftlich zu erfolgen hat. Durch Verhandlungen über Beanstandungen verzichten wir nicht auf den Einwand, daß die Mängelrügen nicht frist- und/oder formgerecht gewesen seien.

Spezialanfertigungen erfolgen aufgrund von Angaben des Bestellers, wobei Abweichungen von Maßen und Gewichten mit üblicher Toleranzgrenze nicht zu unseren Lasten gehen und keinen Mangel begründen. Geringfügige Abweichungen sind im Rahmen der handelsüblichen Toleranzen zulässig, soweit der Gesamteindruck und die Funktionsfähigkeit der Ware nicht beeinträchtigt ist.

Gewährleistungsansprüche sind bezüglich der Mängel ausgeschlossen, die auf falschen oder mangelhaften Unterlagen oder Informationen des Bestellers zurückzuführen sind.

Bei Vorliegen von Mängeln – auch bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften – sind die Gewährleistungsrechte unter Ausschluß der Rechte des Bestellers nach unserer Wahl auf Nachlieferung oder Nachbesserung oder Gutschrift (beschränkt auf die Höhe der geleisteten Zahlungen) gegen Rücknahme des Liefergegenstandes beschränkt. Andere Ansprüche jeglicher Art, insbesondere Schadensersatzansprüche sind ausdrücklich ausgeschlossen.

Schlägt die Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung mehr als zweimal, aus welchen Gründen auch immer, fehl, ist der Besteller berechtigt, Wandlung oder Minderung zu verlangen. Ein Fehlschlagen ist insbesondere dann gegeben, wenn die Mangelbeseitigung mißlingt oder unmöglich ist, verweigert wird oder über gesetzte Fristen hinaus schuldhaft verzögert wurde.

Wir haften nur für die von uns verschuldete fehlerhafte Konstruktion oder für mangelhafte Ausführung. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die durch den Versand, fehlerhafte Montage durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel und durch ohne unsere Zustimmung erfolgte Reparaturen des Bestellers oder eines Dritten am Liefergegenstand entstehen.

Für Schäden, und zwar auch für solche, die nicht am Liefergegenstand selbst entstehen, insbesondere wegen Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, wegen Montagefehler, wegen Reparaturschäden, wegen Wartungsfehlern, wegen schuldhafter Verletzung der Nachbesserungs- und Nachlieferungspflicht, wegen eines zu vertretenden Mangels gemäß § 635 BGB, sowie aus unerlaubter Handlung sowie eventueller Vermögensschäden des Bestellers, haften wir nicht, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor.

Bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften sind bei Geschäften mit Kaufleuten Schadensersatzansprüche ausgeschlossen, sofern die Zusicherung nicht gerade die Bedeutung hat, den Besteller gegen Mangelfolgeschäden abzusichern.

Gewährleistungsrechte sind nicht abtretbar.

§ 8 Schadensersatz
Schadensersatzansprüche jeglicher Art gegen uns oder unsere Erfüllungsgehilfen – insbesondere wegen Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, aus Verschulden bei Vertragsschluß, aus unerlaubter Handlung – sind ausgeschlossen, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bei uns vor.

Bei grober Fahrlässigkeit und in den Fällen, in denen auch ohne Verschulden oder ohne grobes Verschulden die Haftung nicht ausgeschlossen oder weiter beschränkt werden kann, ist bei Geschäften mit Kaufleuten in allen Fällen die Haftung stets auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schaden beschränkt.

§ 9 Rücksendung/Annullierung
Die Annullierung des Auftrags kann nur mit unserer schriftlichen Zustimmung erfolgen. Stimmen wir ohne rechtliche Verpflichtung einer Annullierung des Vertrages vor Lieferung zu, ist eine angemessene Vergütung für erbrachte Aufwendungen und sonstige Annullierungskosten zu zahlen. In jedem Fall steht uns neben der Vergütung für bis zur Aufhebung erbrachte Leistungen eine zusätzliche Entschädigung von pauschal 30% der ersparten Aufwendungen zu.

Eine Rücknahme von Sonderfertigungen / Spezialanfertigungen oder auf Wunsch der vom Besteller angeschafften Ware ist ausgeschlossen. Ebensowenig kann ein Auftrag über Spezial-/Sonderanfertigungen annulliert werden.

§ 10 Eigentumsvorbehalt
Die Lieferung unserer Waren erfolgt unter Eigentumsvorbehalt gemäß § 455 BGB mit nachfolgenden Einschränkungen:

Die Ware bleibt bis zur Erfüllung unserer sämtlichen, auch unserer zukünftig entstehenden Forderungen gegen den Besteller unser Eigentum. Dies gilt auch für sämtliche Nebenforderungen. Sie bleibt darüber hinaus auch so lange unser Eigentum, bis unsere sämtlichen Saldo-Forderungen aus Kontokorrent gegen den Besteller erfüllt worden sind. Bei Hergabe von Schecks gilt die Zahlung erst mit deren ordnungsgemäßer Einlösung als erfolgt.

Die Bearbeitung, Verarbeitung, Montage oder sonstige Verwertung von uns gelieferter Vorbehaltsware erfolgt für uns.

Der Besteller ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt von uns gelieferten Gegenstände im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehres weiterzuveräußern. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung oder Umbildung weiterveräußert wird. Der Besteller bleibt bis auf Widerruf durch uns zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderung ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.

Der Besteller ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu verpfänden, zur Sicherung zu übereignen oder anderweitig darüber zu verfügen. Wir verpflichten uns, die ihr zustehenden Sicherungen auf Verlangen des Kunden freizugeben, soweit deren Wert die zu sichernde Gesamtsumme von uns gegen den Kunden um 20% übersteigt. Die Rücknahme der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware oder eine Pfändung dieser Ware durch uns gilt nicht als Rücktritt von Vertrag.

§ 11 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahlklausel 
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Paderborn.

Im Verkehr mit Vollkaufleuten und juristischen Personen des öffentlichen Rechts gilt, daß auf alle Rechtsstreitigkeiten ohne Rücksicht auf die Höhe des Streitwertes einschl. Klagen aus Scheckzahlungen Gerichtsstand Paderborn ist. Das Amtsgericht Paderborn ist ohne Rücksicht auf die Höhe des Streitwertes zuständig, jedoch steht uns frei, bei Werten, die die allgemeine Zuständigkeit des Amtsgerichtes überschreiten, das Landgericht Paderborn anzurufen.

Es ist ausschließlich Deutsches Recht anzuwenden; die Verwendung des „Einheitlichen UN-Kaufrechts“ (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf) wird ausdrücklich ausgeschlossen. Bei gleichzeitiger Verwendung fremd- und deutschsprachiger Vertragstexte ist stets die deutsche Fassung maßgeblich.

§ 12 Sonstiges
Soweit in den vorstehenden Bedingungen Sonderregelungen für Kaufleute getroffen worden sind, gilt dies nur für Geschäfte mit Kaufleuten, wenn der Vertrag zum Betrieb ihres Handelsgewerbes gehört. Solchen Geschäften mit Kaufleuten gleich behandelt werden Geschäfte mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich/rechtlichem Sondervermögen. Sofern Nichtkaufleute genannt sind, zählen hierzu auch Kaufleute, soweit der Vertrag nicht zum Betrieb ihres Handelsgewerbes gehört.

§ 13 Salvatorische Klausel
Sollte eine der Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder Vereinbarungen davon unberührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine dem wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahe kommende Regelung zu treffen.

Stand: 23.09.2022 Sprick Technologies GmbH & Co. KG, Paderborn

§ 2 Angebotsbedingungen / Auftragsbestätigung

Angebote sind freibleibend und unverbindlich.

Alle Angaben wie Maße, Gewichte, Abbildungen, Beschreibungen, Montageskizzen und Zeichnungen in Katalogen, Preislisten und sonstigen Drucksachen sind bestmöglichst ermittelt, jedoch unverbindlich.

Maßgeblich ist lediglich die schriftliche Bestätigung des Auftrags, im Falle eines Angebotes durch uns mit zeitlicher Bindung, die fristgerechte Annahme des Angebotes. Das gleiche gilt für etwaige Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden. Mündliche Vereinbarungen, die über den Inhalt der schriftlichen Bestätigung hinausgehen oder von diesem abweichen, entfalten keine Rechtswirksamkeit.